Weitere Entscheidung unten: LAG Köln, 14.08.2002

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3543
OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01 (https://dejure.org/2002,3543)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.05.2002 - 8 W 640/01 (https://dejure.org/2002,3543)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Mai 2002 - 8 W 640/01 (https://dejure.org/2002,3543)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2; ; BRAGO § 16; ; BRAGO § 121 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2 § 16 § 121 ff.
    Neue Angelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Neue Angelegenheit im Abgeltungsbereich der Gebühren eines Anwalts; Erledigung eines Rechtsanwaltsauftrages; Vergütungsfestsetzung durch Kostenbeamten; Erhöhung eines Vergütungsbeschlusses; Ruhen des Verfahrens als Erledigung

Verfahrensgang

  • LG Hechingen - 2 O 538/00
  • OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 117
  • Rpfleger 2002, 574
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 02.05.2000 - 11 W 1375/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Widerspruchsgebühr des Mahnanwalts bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01
    Deshalb teilt der Senat die vom OLG Karlsruhe (aaO) vertretene (und bislang unwidersprochen gebliebene) Ansicht, dass hier eine neue Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. auch OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 414; OLG München JurBüro 2000, 469 = RPfl 2000, 516 = AnwBl. 2698).
  • OLG Zweibrücken, 17.03.1999 - 7 W 70/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Fortsetzung eines Rechtsstreits nach zwei Kalenderjahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01
    Deshalb teilt der Senat die vom OLG Karlsruhe (aaO) vertretene (und bislang unwidersprochen gebliebene) Ansicht, dass hier eine neue Angelegenheit anzunehmen ist (vgl. auch OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 414; OLG München JurBüro 2000, 469 = RPfl 2000, 516 = AnwBl. 2698).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1997 - 11 W 111/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2002 - 8 W 640/01
    Als "Erledigung" im Sinne des § 13 Abs. 5 ist nicht der endgültige Abschluss einer rechtlichen Angelegenheit zu verstehen; vielmehr soll - ebenso wie in § 13 Abs. 1 und Abs. 4 BRAGO - die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO maßgebend sein, wie auch in der amtlichen Begründung zum KostRÄndG angemerkt ist (OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 26 = AnwBl. 1998, 217; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO 15. Aufl., Rn 93; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Rn 97; Hansens, BRAGO 8. Aufl., Rn 33, je zu § 13 BRAGO).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    aa) Eine verbreitete Auffassung stellt für den Begriff der Erledigung im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 RVG (bzw. § 16 BRAGO) ab und wendet § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG (bzw. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO) auch in den Fällen zumindest entsprechend an, in denen die Fälligkeit durch dreimonatiges Ruhen eingetreten ist und seither mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (OLG Brandenburg AGS 2009, 432 Tz. 21 f.;OLG Stuttgart, MDR 2003, 117; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26; OLG Saarbrücken AGS 2006, 218; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 15 RVG Rdn. 97; Winkler in Mayer/Kroiß RVG 3. Aufl. § 15 Rdn. 189; Madert in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. § 15 Rdn. 103).
  • BGH, 30.03.2006 - VII ZB 69/05

    Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

    Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = JurBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen die Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt wäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar.
  • FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 13 KO 1170/10

    Keine zusätzliche Vergütung bei unterbrochenen, ruhenden oder aus sonstigen

    Den Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, und des Brandenburgischen OLG vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, könne nicht entnommen werden, dass ein Ruhensbeschluss Voraussetzung für die Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei.

    Nach dieser Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, kann der Meinung, dass für eine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 BRAGO nicht der endgültige Abschluss des Verfahrens, sondern die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO maßgebend sei (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2002 8 W 640/01, OLGR Stuttgart 2002, 345, OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2009 6 W 219/08, AGS 2009, 432, Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl., § 15 RVG Anm. 103; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Anm. 97), nicht gefolgt werden (vgl. auch AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., § 15 Anm. 268).

  • OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 219/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Wiederaufnahme eines mehr als zwei Jahre ruhenden

    Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorangegangene Auftrag erledigt worden ist, mithin hier mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 (Göbel/Gottwaldt, Berliner Kommentar zum RVG, Auflage 2004, § 15 Rn. 43; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 8 W 640/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 13 W 227/04).
  • VG Dresden, 30.06.2016 - 2 O 22/16
    Eine "Erledigung" i. S. v. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG liegt deswegen bereits vor, wenn ein gerichtliches Verfahren länger als 3 Monate förmlich ruht und somit rechtsanwaltsgebührenrechtlich die Fälligkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 a.E. RVG) eingetreten ist (vgl. auch OVG Stuttgart, Beschl. v. 13.5.2002 - 8 W 640/01 -, juris m. w. N. zu § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO).
  • OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10

    Anwaltsgebühren für die Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen

    Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum verbreiteten Auffassung ist eine Erledigung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG vorliegend auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG vorgelegen haben (so z. B. OLG Stuttgart, MDR 2003, 117, zitiert nach juris, Rn. 8 f.; OLG Brandenburg, AGS 2009, 432, zitiert nach juris, Rn. 22; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG Rn. 97; jeweils m.w.N.).
  • VG Köln, 29.10.2021 - 7 K 5706/14
    Ob hierzu auch die Situation bei einem längeren Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens zu zählen ist (so VG Dresden, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 O 20/16 -, juris unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2002 - 8 W 640/01 -) mag offen bleiben.
  • OLG Brandenburg, 24.04.2008 - 10 WF 69/08

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf ein

    Auf der anderen Seite könnte auf Grund der Aussetzung des Verfahrens die weitere Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien - zwar nicht verfahrensrechtlich aber - gebührenrechtlich gemäß §§ 13 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bzw. §§ 15 Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 2 RVG mit Blick auf eine zeitliche Unterbrechung von mehr als zwei Kalenderjahren als Auftrag zu einer neuen selbstständigen Angelegenheit zu fingieren sein (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, JurBüro 2002, 526).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 14.08.2002 - 7 (10) Ta 129/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6412
LAG Köln, 14.08.2002 - 7 (10) Ta 129/02 (https://dejure.org/2002,6412)
LAG Köln, Entscheidung vom 14.08.2002 - 7 (10) Ta 129/02 (https://dejure.org/2002,6412)
LAG Köln, Entscheidung vom 14. August 2002 - 7 (10) Ta 129/02 (https://dejure.org/2002,6412)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Anwalt; Vergütungsfestsetzung; nichtgebührenrechtliche Einwendung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 19 BRAGO
    Anwalt; Vergütungsfestsetzung; nicht-gebührenrechtliche Einwendung

  • Wolters Kluwer

    Vergütungsfestsetzung des Anwalts; Anforderungen an den nicht-gebührenrechtlichen Einwand; Substantiierung der nicht-gebührenrechtlichen Einwendung; Einwand der Schlechterfüllung des Anwaltvertrages; Außergebührenrechtliche Einwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 117
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Köln, 06.09.2007 - 11 Ta 189/07

    Einwendungen gegen Vergütungsfestsetzung außerhalb des Gebührenrechts

    "Nicht gebührenrechtlich" i.S. dieser Vorschrift sind u.a. alle Einwendungen, mit denen sich der Auftraggeber auf angebliche anwaltliche Schlechtleistungen beruft, aus denen ihm Schadensersatzansprüche zustünden und mit denen er aufrechne (LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 - 7 (10) Ta 129/02, zu § 19 BRAGO a.F.; Römermann, in: Hartung/Römermann/Schlons, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 11 Rdnr. 129; von Eicken, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, § 11 Rdnr. 55 m.w. Nachw.).

    Es müsse lediglich erkennbar sein, dass der Einwand irgendeinen sachlichen Hintergrund habe und nicht offensichtlich unbegründet oder aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sei (LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 - 7 (10) Ta 129/02; LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 - 9 Ta 327/04, jeweils zu § 19 BRAGO a.F.; LAG Köln, Beschluss vom 03.07.2007 - 9 Ta 177/07 m.w. Nachw.; ähnlich LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2000 - 7 Ta 70/00; OLG München, Beschluss vom 18.03.1997 - 11 W 1029/97; OLG München, Beschluss vom 17.03.1998 - 11 WF 656/98, jeweils zu § 19 BRAGO).

    Die Beschwerdegegner mussten nach alledem auf den allgemeinen Klageweg verwiesen werden (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2002 - 7 (10) Ta 129/02; LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2004 - 9 Ta 327/04).

  • LAG Köln, 12.12.2007 - 5 Ta 334/07

    Kostenfestsetzung - außergebührenrechtlicher Einwand

    Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand irgendeinen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich gestellt wird (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschlüsse vom 14. August 2002 - 7 (10) Ta 129/02 -, vom 14. Oktober 2004 - 9 Ta 327/04 - und vom 3. Juli 2007 - 9 Ta 177/07 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf LAGE Nr. 3 zu § 19 BRAGO; Riedel/Susbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 19 Rdn. 29; zum neuen Recht: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 11 Rdn. 141 m. w. N.).
  • LAG Köln, 20.10.2011 - 9 Ta 304/11

    Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsfestsetzung gegen den Mandanten;

    Es muss lediglich erkennbar sein, dass der Einwand irgendeinen sachlichen Hintergrund hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen oder bewusst rechtsmissbräuchlich gestellt wird (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 14. August 2002 - 7 (10) Ta 129/02 - und Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 9 Ta 327/04 - LAG Düsseldorf LAGE Nr. 3 zu § 19 BRAGO).
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